Bettensteuer
Auf der Suche nach neuen Einnahmequellen gaben sich die Gemeinden stets erfinderisch. Trier und Bingen nannten sie „Kulturförderabgabe“, München sprach von „Bettensteuer“. Die Landeshauptstadt wollte im Juni 2010 eine Abgabe in Höhe von 2,50 € je entgeltlicher Übernachtung in einem Hotel einführen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof machte Münchens Stadtkämmerern aber einen Strich durch die Rechnung (Urteil v. 22.3.2012 -4 BV 11.1909). Gegen die Kulturförderabgabe von Trier und Bingen entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 11.7.2012 -9 CN 1.11 und 2.11).
Urteil OVG Lübeck
Nun aber hat das Oberverwaltungsgericht in Lübeck mit Urteil vom 7.2.2013 4 KN 1/12 die Bettensteuer erstmals für zulässig erachtet und den Antrag einer Hotelbetreiberin abgewiesen. Lübeck erhebt die Bettensteuer als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises. Steuerschuldner sind Betreiber von Beherbergungsbetrieben. Die Steuer fällt an, wenn die Übernachtungen der Gäste nicht beruflich bedingt sind.
Organisatorischer Aufwand zumutbar
Dem Hotelier sei es zumutbar, so das Oberverwaltungsgericht, bei den Gästen zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen zu unterscheiden. Die Satzung der Stadt Lübeck legt den Hoteliers insoweit keine unverhältnismäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung auf. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu berufsbedingten Übernachtungen richtig sind, obliegt allerdings der Stadt Lübeck und nicht den Beherbergungsbetrieben.
Bettensteuer nicht mit Umsatzsteuer vergleichbar
Die Bettensteuer ist auch nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig und damit verfassungswidrig. Auch mit diesem Argument konnte die Hotelbetreiberin die neue Steuer nicht stoppen.
Stand: 18. März 2013
Erscheinungsdatum:
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